Anbauteile könne zu Bruch und Garantieverlust führen |
ingma
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Dabei seit: 12.01.2008
Beiträge: 652
Herkunft: wien,1160
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@ Tungdil und Det
bin jetzt kein Rechtsanwalt, aber das sehe nicht so, schön wärs.
Das Produkt ist hier eindeutig nur der Blank und nicht die von uns
daraus hergestellte Rute.
zb. Beispiel aus einer anderen Sparte der Tackleindustrie, eine
sehr verbreitete Marke an elektronische Bissanzeiger gibt 1 Jahr Garantie.
Bei einer auftretenden Unzulänglichkeit in dieser Zeit, schickt man das
Gerät ein und alles ist gut.
Sollte jemand aber auf die Idee kommen das Ding aufzuschrauben und
selbst mal nachzusehen welche Schraube oder Kabel da jetzt locker sein
könnte, der hat dann jeden Anspruch auf Gewährleistung verlohren.
Um wieder auf das Thema Blank zurück zu kommen, der einzige Weg
nicht um die Gewährleistung zu kommen, wäre den Blank vom
Händler kaufen, die Rute von dem " gewerblichen " Rutenbauer deines
vertrauens aufbauen lassen, Garantie in Anspruch nehmen sollte es
Brösel geben.
Für alle anderen sehe ich leider schwarz, so schön und gut die im
Hobbybereich gestallteten Eigenbauten auch sein mögen.
__________________ mit Petri Heil ingma
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29.07.2010 20:33 |
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Tungdil
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Dabei seit: 14.07.2008
Beiträge: 544
Herkunft: Lüneburg
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@ ingma
nein!!!!!!!!!
die gewährleistung geht nicht verloren!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
alles andere ist nicht mit unserem geltenden recht vereinbar.......stimmt definitif nicht!!!!
es erlischt nur die garantie nicht die vor dem gesetz höher gestellte gewährleistung.
Fall 1: Garantieerklärung verbietet öffnen des Gehäuse
Das Öffnen des Gehäuse führt automatisch zu Erlöschen der Garantie. Jegliche Ansprüche aus der Garantie gehen verloren. Davon abgesehen bleibt aber das Recht auf die gesetzliche Gewährleistung unberührt, da die wesentliche Beschaffenheit des Produktes durch das Öffnen des Gehäuse nicht beeinträchtigt wird. Etwaige Ausführungen in den AGB des Händlers führen nicht zum erlöschen der Gewährleistungen solche Einschränkungen sind nach §309 Nr.8 BGB unwirksam.
Fall 2: Garantieerklärung verbietet entfernen von Garantiesiegeln
Ist es notwendig ein solches Siegel zu entfernen oder zu beschädigen, um das Gehäuse zu öffnen, führt dies automatisch zum Garantieverlust. Das Recht auf die gesetzliche Gewährleistung bleibt auch hier unberührt (siehe Fall 1). Etwaige Ausführungen in den AGB des Händlers führen nicht zum erlöschen der Gewährleistungen solche Einschränkungen sind nach §309 Nr.8 BGB unwirksam.
Fall 3: Garantieerklärung enthält keine Ausführungen zum Öffnen des Gehäuse und es ist auch kein Garantiesiegel vorhanden
Das Öffnen des Gehäuses führt nicht zum Verlust der Garantie. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt bestehen. Sollte aber der Käufer beim Öffnen des Gehäuse oder irgendwie anderweitig die Hardware beschädigen (z.B. durch eine elektrostatische Entladung oder Unvorsichtigkeit) verliert er sowohl die Garantie, als auch die gesetzliche Gewährleistung.
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29.07.2010 21:22 |
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Deutschland und Österreich haben aber auch unterschiedliche Gesetzgebungen.
__________________ Sie sollten nicht alles glauben, was Sie denken.
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29.07.2010 21:26 |
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Olaf Karsten
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Dabei seit: 01.02.2008
Beiträge: 1.336
Herkunft: Berlin
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Wenn sich das nicht mal vom Winding Check entfernt.
Ich bin kein zugelassender Gutachter, aber alles was ich von Strukturversagen bei Blanks und ähnlichen Konstruktionen gelesen und gesehen habe, lässt mich glauben, dass sich Brüche aufgrund von Materialfehlern recht gut von anderen Ursachen abgrenzen lassen. Kürzlich war auch ein ganz guter Artikel dazu im Rodmaker Magazin zu lesen.
Ich kann auch immer noch nicht das Problem erkennen. Wenn ein Anbauteil Ursache für einen Rutenbruch ist, wird nicht bezahlt. Schluss. Muss der Hersteller bzw. der Händler beweisen, wenn er sich in den ersten 6 Monaten darauf beruft. Fertig aus. Ist doch eine ausreichende Aussage.
Bei der Menge Anbauteile, der Kreativität der Rutenbauer und der Komplexität des Lebens im Allgemeinen ist es doch unmöglich eine abschliessende Liste zu erstellen, was man darf und vor allem was man nicht darf. Aus meiner Sicht ist das Wirklichtkeitsfremd. Ich würde in so einer Welt auch nicht leben wollen. Ich befürchte, ich müsste dann auch im Baumarkt erst 125 Seiten Poduktbeschreibungsanleitungsauschlusshaftung unterschreiben, wenn ich eine Holzlatte kaufe. Ist ja auch ein Konstruktionsteil, wie ein Blank.
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29.07.2010 22:16 |
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BigPaco

Dabei seit: 27.12.2009
Beiträge: 3.051
Herkunft: Münsterland
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Hi Folks!
Wenn ich dann mal mein aktuelles Fazit aus den ganzen (wie ich finde sehr brauchbaren -Danke!-) Informationen über und Blickwinkeln auf die Gemengelage Haftung und Rutenbau ziehe, komme ich für mich zu folgenden Schlußfolgerungen:
Ruten brechen, wenn sie mit einigermaßen Sachverstand aufgebaut wurden, unter normalen Angelbedingungen eher nicht.
Die Gewährleistung ist bei einem vom professionellen RB (gewerblich also) aufgebauten Blank wohl unstrittig.
Wenn ich mir eine Rute selber baue, und mir knackt der Blank, dann habe ich gegenüber dem Blankverkäufer eine 6Monatsfrist, in der dieser mir nachweisen muss, dass ich fehlerhaft aufgebaut habe und dieser Fehler für den Bruch verantwortlich ist. Der Blankdealer hat ein dreimaliges Nachbesserungsrecht, dann erst kann ich wandeln, sprich vom Kauf zurücktreten, Geld zurück fordern.
Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um.
Wenn mir dann die Rute bricht und mir damit der Urlaub versaut ist, dann... OK, hier steige ich dann aus, das muss jeder für sich selbst bewerten... Ein Rutenbruch ist Shyze, davon hängt aber nicht mein Urlaub ab, just my two cent...
Hat ja jeder das Recht sein Hobby in welche Richtung auch immer auszuloten, und wäre auch schade, wenn nicht einige hier in die eine oder andere Richtung tiefer gucken würden. Aber mir entgleitet gerade der Zusammenhang...
Zitat: |
Ich möchte einmal darauf hinweisen, dass Anbauteile - gerade aus Metall oder Holz - bei einem Bruch zu einem Garantieverlust führen können. Hierauf wurde ich von einem meiner Großhändler letzte Woche erst wieder hingewiesen.
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ENTWEDER scheint der Großhändler sich damit selbst vor Gebängel mit der Kundschaft schützen zu wollen, denn sonst hätte er hier "die Dinge beim Namen genannt"
WC press am Blank erzeugt Sollbruchstelle, quillendes Holz drückt Blank kaputt, etc.
ODER der Großhändler/ bzw. Alex wollte einfach netterweise die Hobbyrutenbauer darauf hinweisen, dass nicht alles was schön aussieht auch dann den späteren Anforderungen genügt (geht ja auch keiner hin und klebt seine Ringe schlicht mit Heißkleber fest oder tankt Diesel auf seinen Benziner...).
Die Frage ist doch: Wer will hier was von wem? Auf Kaufruten steht drauf, dass Kohlefaser leitet...warum wohl??? Weil hier im "Ernstfall" die Haftungsfrage bis ans Ende durchdekliniert wird! Obwohl einem der gesunde Menschenverstand hier die Sachlage von selbst erschließt, kommen solche "Unfälle" / Doofheiten/ Tragödien usw. dennoch vor.
Ist der Blankhersteller oder -dealer dafür verantwortlich zu machen, dass der WC press am Blank verbaut wurde?
Müssen WCs in Zukunft mit dem Hinweis verkauft werden, diese nicht press auf den Blank zu verbauen, da sonst...?
Muss bei der, wie heißt das Ding?, "Drehschraube" des RH ein maximal anzuwendendes Drehmoment definiert werden, wo dann bei Überlastung die Garantie erlischt???
Um die Frage nach dem "wer will hier was von wem?" zu vertiefen, sage ich, dass sich in diesen "worst-case-szenarien" letztendlich immer eine abschließende Regelung findet. Das heißt dann "Rechtsprechung". Eben nicht Gerechtigkeit oder sowas. Es wird festgestellt, wer Recht (nach Gesetz) erhält, mehr nicht. Spätestens dann ist doch jegliches Thema durch. Oben wurde bereits erwähnt, dass Recht bekommen oft teurer wird als der Materialwert, um den es ging.
Wenn wir Ruten bauen wollen, dann ist eine aussagekräftige Blankspezifikation super! Das betrifft dann die Highperformer, die beim RB am Limit kitzeln. Mich eher nicht. Dennoch habe ich für mich nur Vorteile, wenn diese BoardMember dann ihr Wissen und ihre Erfahrung damit hier im Forum posten.
Ebenfalls gut geht´s mir mit solch einer Debatte über Haftung und Gewährleistung, die schärft mir den Focus, bei wem kaufe ich?, zu welchen Bedingungen?, worauf muss/kann ich achten?, usw.
ABER: Meine Verantwortung bleibt es, zu wissen, was ich tue bzw. die möglichen Konsequenzen meines Handelns (und sei es auch nur eine solche Geringfügigkeit, wie das richtige Verbauen eines WC...) zu verantworten. Das nimmt mir auch der längste Blankbeipackzettel nicht ab.
ALSO: Wenn ich mir dann einen Blank, Griffmaterial und Ringe kaufe, dann muss ich mich (integer betrachtet) mit der Materie RB soweit auseinander gesetzt haben, dass ich daraus eine fischbare Rute bauen kann. Falls ich aus Unwissenheit Fehler dabei mache, mein Pech. Insofern begrüße ich den Hinweis vom Alex natürlich!
Hierbei ist deutlich geworden, dass der Großteil der Boardmember all diese kleinen Fallstricke beim Bauen kennt, dann wissens die Newbies jetzt eben auch. Ist doch super!
Ebenfalls ist deutlich geworden, dass es keine für alle transparente Haftungs- und Gewährleistungskette zwischen RB und Blankhersteller oder -dealer gibt. Ist doch auch super!
Kann man ja nachholen:
Ein "Rechtsexperte" sponsert unser Forum mit der Beantwortung genau dieser Fragestellung(en) und schafft damit Klarheit. Gerne baue ich dafür die "Dankesrute" auf.
Die Händler- und Großhändlerfraktion unterstützt uns mit einem Posting über allgemeine RB-NoGo´s aus ihrer Sicht und erklärt uns zu welchen Bedingungen wir in Ruhe und ohne Angst vor vorgenannten "Folgeszenarien" schön weiter Ruten bauen können.
Dann läge der Kontext Rutenbau wieder im Zentrum der Begehrlichkeiten und
Zitat: |
Lasst uns also weiterhin gemeinsam den Rutenbau vorwärts bringen. Auf ein nettes Miteinander,
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wäre auf eine schöne Weise in die Tat umgesetzt.
Frieden?
Rainer
...ziemlich viel Text für meine Kernthese, ich muss noch an meinem Stil feilen...
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29.07.2010 22:57 |
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Tungdil
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29.07.2010 23:01 |
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AngelDet
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Beiträge: 3.148
Herkunft: Region Woodland
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Da kamen jetzt ja schöne Beiträge!
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30.07.2010 00:16 |
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